opencaselaw.ch

601 2025 159

Agents des collectivités publiques

Freiburg · 2026-08-21 · Deutsch FR
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Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführerin) ist diplomierte Architektin FH und war vom 1. Juli 2022 bis zum 31. August 2024 bei der kantonalen Anstalt für die aktive Bodenpolitik (Vorinstanz) als "Responsable des projets" zu einem Pensum von 80% angestellt. Während dieser Anstellung wurde der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2023 sowie am 19. April 2024 ein Zwischenzeugnis ausgestellt; dies jeweils nach einem Wechsel ihres Vorgesetzten bzw. ihrer Vorgesetzten und auf ihre Anfrage hin. B. Die Beschwerdeführerin kündigte ihre Arbeitsstelle auf den 31. August 2024. Am

20. September 2024 erhielt sie das Schlussarbeitszeugnis, welches vom Verwaltungsratspräsidenten (B.________) und dem Direktor der Vorinstanz (C.________) unterzeichnet wurde. Am 17. Oktober 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie mit dem ausgestellten Schlussarbeitszeugnis sowohl in formeller als auch in inhaltlicher Hinsicht nicht einverstanden sei, da dieses nicht den zuvor ausgestellten Zwischenzeugnissen entspreche. Sie beanstandete insbesondere, dass die Initialen des falschen (bzw. ehemaligen) Vorgesetzten vermerkt wurden, dass entgegen der üblichen Gepflogenheiten ihre Wohnadresse aufgeführt werde, dass sie im Zeugnis zu Unrecht nicht als "Mitglied der Geschäftsleitung" bezeichnet werde und sowohl eine Unternehmensbeschreibung als auch die in den Zwischenzeugnissen aufgeführte "Stellenbeschreibung" fehlten. Ferner sei die Stellenbezeichnung fehlerhaft aus dem Französischen übersetzt worden und verschiedene Formulierungen müssten angepasst werden. Ihrem Schreiben legte sie zudem einen eigenen Entwurf eines Schlussarbeitszeugnisses bei. Hierauf teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 6. November 2024 mit, dass sie die fehlerhaften Initialen am Seitenende anpasse, aber auf weitere Änderungen verzichte. C. Die Beschwerdeführerin hielt am 11. November 2024 nochmals fest, dass ihrer Ansicht nach das Schlussarbeitszeugnis formell und inhaltlich weiterhin nicht den bisherigen Zwischenzeugnissen entspreche. Sie stellte der Vorinstanz wiederum einen Entwurf eines Schlussarbeitszeugnisses zu, mit der Bitte, dieses innerhalb von 14 Tagen unterzeichnet zu retournieren; andernfalls erwarte sie innerhalb derselben Frist eine Besprechung. Am 13. Dezember 2024 forderte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Vorinstanz erneut auf, das Schlussarbeitszeugnis anzupassen, wobei sie erneut ein von ihr überarbeitetes Schlussarbeitszeugnis einreichte mit der Bitte, dieses bis spätestens am 6. Januar 2025 unterschrieben zu retournieren. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2025 mit, dass am Inhalt des Schlussarbeitszeugnisses festgehalten und der Entwurf nicht unterzeichnet werde. Hierauf ersuchte die Beschwerdeführerin am 4. März 2025 um Mitteilung, ob es sich bei diesem Schreiben um eine Verfügung handle. Sie wies erneut darauf hin, dass das Arbeitszeugnis ihrer Meinung nach Mängel aufweise. Sofern der von ihr verfasste Entwurf nicht unterzeichnet werde, sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. D. Mit Schreiben vom 20. März 2025 teilte ihr die Vorinstanz mit, dass eine formelle Entscheidung in Vorbereitung sei. Hierauf forderte die Beschwerdeführerin am 24. März 2025 den unverzüglichen

Kantonsgericht KG Seite 3 von 14 Erlass dieser Verfügung, da sie bereits seit Oktober 2024 die Korrektur des Schlussarbeitszeugnisses verlange. Am 25. April 2025 wiederholte sie im Wesentlichen ihren Standpunkt und setzte der Vorinstanz eine ultimative Frist von 10 Tagen für den Erlass der Verfügung. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin am 30. April 2025 nochmals mit, derzeit einen formellen Entscheid vorzubereiten. Sie hielt indes fest, dass sie die geforderten Änderungen nicht berücksichtigen werde und die Frist von 10 Tagen nicht einhalten könne. E. Am 10. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Staatsrat des Kantons Freiburg ein. Sie beantragte die Feststellung, dass für das Ausstellen eines verbesserten Dienstzeugnisses bzw. einer entsprechenden Verfügung eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vorliege. Weiter sei durch den Staatsrat ein Schlussarbeitszeugnis gemäss den Formulierungen in Ziff. III. a, eventualiter gemäss den Formulierungen in Ziff. III. b ihrer Beschwerde zu erstellen. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen Entscheid erlässt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie den Ausstand des Staatsrats B.________. F. Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 erklärte sich die Vorinstanz bereit, die Wohnadresse der Beschwerdeführerin aus dem Schlussarbeitszeugnis zu entfernen. Weiter werde im Schlussarbeitszeugnis festgehalten, dass die im Rahmen ihrer Tätigkeit verwendeten Sprachen Französisch und Deutsch gewesen seien, und die Formulierung "Verantwortliche für Projektkoordination" werde durch "Verantwortliche Projektkoordination" ersetzt. Weitere Änderungen wurden abgelehnt. Für die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin eine Gebühr von CHF 350.- auferlegt. G. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 27. August 2025 Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei ein Schlussarbeitszeugnis mit der Formulierung gemäss Ziff. III ihrer Rechtsbegehren auszustellen. Eventualiter sei ihr ein Schlussarbeitszeugnis mit der Formulierung gemäss Ziff. IV ihrer Rechtsbegehren auszustellen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zum neuen Entscheid innerhalb einer Frist von maximal 10 Tagen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hierbei beanstandet sie namentlich, dass die Vorinstanz sich weigere, sie als "Mitglied der Geschäftsleitung" zu bezeichnen und keine Unternehmensbeschreibung und keine Darstellung ihres Aufgabenbereichs in das Schlussarbeitszeugnis aufnehmen wolle. Ferner macht sie geltend, die Vorinstanz habe der Änderung der Stellenbezeichnung zugestimmt, diese dann allerdings falsch übernommen. Ebenfalls habe sie der Löschung der Wohnadresse zugestimmt, der Heimatort solle jedoch nicht erwähnt werden. Schliesslich fordert sie diverse redaktionelle Anpassungen und macht geltend, dass ihr keine Gebühren hätten auferlegt werden dürfen. Am 9. Dezember 2025 reicht die Vorinstanz ihre Bemerkungen ein und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 132 Art. 1 des kantonalen Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal [StPG; SGF 122.70.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG) und die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Kantonsgericht können nach Art. 77 VRG die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Nach Art. 96a VRG hat die Beschwerdeinstanz Entscheide einer Behörde, der nach der Gesetzgebung ein weiter Ermessensspielraum zusteht, mit Zurückhaltung zu prüfen (Abs. 1). Dies gilt insbesondere für Entscheide über die Beurteilung der Arbeit, der Fähigkeiten und des Benehmens einer Person (Abs. 2 Bst. a). Das Kantonsgericht prüft daher auch die vorliegende personalrechtliche Angelegenheit hinsichtlich entsprechender Beurteilungen mit Zurückhaltung. Es entfernt sich im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt nicht sein eigenes Ermessen an deren Stelle (Urteile KG FR 601 2018 6 vom 30. Mai 2018 E. 2.2; 601 2021 148 vom

27. Juni 2022 E. 1.2; 601 2019 97 vom 2. März 2020 E. 1).

E. 3 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz vor dem Erlass der strittigen Verfügung keine Stellungnahme vom Amt für Personal und Organisation (POA) eingeholt habe.

E. 3.1 Art. 131a StPG sieht vor, dass die Anstellungsbehörde die Stellungnahme des POA einholt, bevor sie gegenüber einem Mitarbeiter einen Entscheid trifft (Abs. 1). Der Entscheid hält diese Stellungnahme in geeigneter Weise fest und führt gegebenenfalls die Gründe an, aus denen die Anstellungsbehörde davon abgewichen ist (Abs. 2). Dieser Artikel wurde im Anschluss an die Aufhe- bung der Beschwerde an den Staatsrat eingeführt, um die einheitliche Anwendung der Personal- gesetzgebung, für welche gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. c StPG das POA zuständig ist, hervorzuheben (vgl. Botschaft des Staatsrats vom 22. Juni 2015 an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf zur Abschaffung der Beschwerde an den Staatsrat in Personalangelegenheiten, S. 4). Hintergrund dieser Regelung ist, dass das POA damit über einen Gesamtüberblick über die insbesondere im Bereich der Anstellungen, Sanktionen und Einreihungen getroffenen Entscheide verfügt und dadurch eine grössere Gleichbehandlung der Mitarbeitenden gewährleistet werden kann (siehe auch Urteil KG FR 601 2025 52 vom 5. Dezember 2025 E. 3.2).

E. 3.2 In casu wurde – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt – keine Stellungnahme des POA eingeholt. Indes ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine Uneinigkeit in Bezug auf die Ausführungen im Arbeitszeugnis – und damit namentlich um eine individuelle Würdigung der

Kantonsgericht KG Seite 5 von 14 Arbeitstätigkeiten und der Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin, die im Ermessen der Anstellungsbehörde liegt – handelt (siehe auch Art. 126 Abs. 1 StPG), und bei der es nicht im eigentlichen Sinne um eine einheitliche Anwendung der Personalgesetzgebung geht.

E. 3.3 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass vorliegend eine Stellungnahme des POA hätte eingeholt werden müssen, wäre von einer Rückweisung abzusehen, wenn eine solche zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde und das Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung durch einen zusätzlichen Verfahrensschritt unverhältnismässig beeinträchtigt würde (BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 182 E. 3d). Wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, will sie keine weiteren Verfahrensverzögerungen hinnehmen, weshalb das Kantonsgericht darum ersucht werde, die Angelegenheit nach Möglichkeit nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da die (nachträgliche) Einholung einer Stellungnahme des POA dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Behandlung ihres Anliegens zuwiderlaufen würde und eine solche Stellungnahme ohnehin keine (selbstständige) Entscheidwirkung entfaltet und die Anstellungsbehörde bzw. auch das Kantonsgericht nicht zu binden vermag (vgl. Urteil KG FR 601 2025 75 vom 2. Oktober 2025 E. 3.3), kann auch deshalb von der nachträglichen Einholung einer Stellungnahme des POA abgesehen werden.

E. 4 Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls in formeller Hinsicht, dass die angefochtene Verfügung lediglich vom Direktor der Vorinstanz anstatt von diesem und dem Verwaltungsratspräsidenten unterzeichnet worden sei.

E. 4.1 Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, welche administrativ der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion zugewiesen ist und ihren Sitz in Freiburg hat (Art. 8 Abs. 1 bis 3 des kantonalen Gesetzes vom 18. Oktober 2019 über die aktive Bodenpolitik [ABPG; SGF 900.2]). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR; SGF 122.70.11) ist die Anstellungsbehörde einer Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit der Direktor oder die Direktorin der Anstalt. Da die Anstellungsbehörde für die Ausstellung eines Dienstzeugnisses verantwortlich ist (vgl. Art. 126 Abs. 1 StPG), fallen auch (nachträgliche) Änderungen bzw. die Ablehnung von Änderungen in ihre Kompetenz.

E. 4.2 Folglich ist die Verfügung von der dafür zuständigen Anstellungsbehörde, nämlich dem Direktor, erlassen worden. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach eine Verfügung der Vorinstanz grundsätzlich die Unterschrift von zwei Personen erfordere, ändert hieran nichts, bezieht sich doch der von ihr zitierte Art. 10 Abs. 3 des Organisationsreglements der Vorinstanz auf vom Verwaltungsrat erlassene Akte, welche von dessen Präsidenten und dem Direktor der Einrichtung zu unterzeichnen sind, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Rüge ist daher unbegründet.

E. 5 In materieller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die exakte Übernahme eines von ihr in ihren Rechtsbegehren vorformulierten Arbeitszeugnisses.

E. 5.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPG hat ein Arbeitszeugnis Auskunft über die Art und Dauer des Dienstverhältnisses sowie über die Qualität der Leistungen, das Verhalten und die Fähigkeiten des Mitarbeiters zu geben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss ein Vollzeugnis

Kantonsgericht KG Seite 6 von 14 mindestens die Personalien des Arbeitnehmers, die zur eindeutigen Individualisierung des ausstellenden Arbeitgebers erforderlichen Angaben, den Beginn und das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses sowie das Ausstellungsdatum und die rechtsgültige Unterschrift des Arbeitgebers enthalten. Darüber hinaus umfasst es eine wohlwollende und zugleich präzise Beschreibung der ausgeübten Tätigkeiten und Funktionen sowie eine Beurteilung der Arbeitsleistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers (BGE 144 II 345 E. 5.2.1; 136 III 510 E. 4.1; Urteile BGer 4A_187/2010 vom 6. September 2010 E. 4.1; 4A_432/2009 vom 10. November 2009 E. 3.1; 4A.117/2007 vom 13. September 2007 E. 7). Das Arbeitszeugnis ist dabei so abzufassen, dass sich eine unbeteiligte Drittperson ein zutreffendes und zuverlässiges Bild über den identifizierbaren Arbeitnehmer sowie über Art und Dauer seiner Tätigkeit verschaffen kann. Abweichend von diesem Grundsatz kann ein Mitarbeiter gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPG ausdrücklich verlangen, dass sich das Arbeitszeugnis auf Angaben über Art und Dauer des Dienstverhältnisses beschränkt.

E. 5.2 Dem Grundsatz nach bezweckt ein Arbeitszeugnis die Förderung des beruflichen Fortkommens des Arbeitsnehmers. Ein Arbeitszeugnis hat daher, wie bereits erwähnt, grundsätzlich wohlwollend formuliert zu sein. Andererseits soll es künftigen Arbeitgebern ein möglichst getreues Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers geben, weshalb es grundsätzlich wahr und vollständig zu sein hat. Entsprechend sind die Grundsätze der Wahrheit, Klarheit, Vollstän- digkeit und des Wohlwollens zu beachten (BGE 136 III 510 E. 4.1; BVGE 2012/22 E. 5.2). Der Anspruch des Arbeitnehmers geht indes auf ein objektiv wahres, nicht auf ein gutes Arbeitszeugnis und der Grundsatz der Wahrheit geht dem Grundsatz des Wohlwollens grundsätzlich vor (BVGE 2012/22 E. 5.2). Das Interesse des zukünftigen Arbeitgebers an der Zuverlässigkeit der Aussagen im Arbeitszeugnis muss regelmässig höherrangig eingestuft werden als das Interesse des Arbeit- nehmers an einem möglichst günstigen Zeugnis (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 2A.118/2002 vom

17. Juli 2002 E. 2.2; Urteile BVGer A-7670/2015 vom 17. März 2016 E. 3.2; A-634/2015 vom 17. Juni 2015 E. 7.2; A-7021/2014 vom 12. Mai 2015 E. 5.1.2; A-3145/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 6). Ob das Zeugnis wahr ist, entscheidet sich danach, ob es nach dem Verständnis eines unbeteiligten Dritten den Tatsachen entspricht (Urteil BGer 4C.60/2005 vom 28. April 2005 E. 4.1; PORTMANN/RUDOLPH, in Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 330a OR N. 14). Im Rahmen der genannten Grundsätze ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei, das Arbeitszeugnis zu redigieren und ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Zeugnisinhalt oder bestimmte Formulierungen (BGE 144 II 345 E. 5.2.3 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Er hat allerdings einen Anspruch darauf, dass ein Arbeitszeugnis frei von offensichtlichen grammatikalischen Fehlern ist (vgl. auch STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, in Praxiskommentar zu Art. 319−362, 7. Aufl. 2012, Art. 330a OR N. 5a).

E. 5.3 Sowohl bezüglich der Leistungs- wie auch der Verhaltensbeurteilung verfügt der Arbeitgeber über ein Beurteilungsermessen (BVGE 2012/22 E. 5.2; Urteile BVGer A-7165/2016 vom

5. Dezember 2017 E. 4.3; A-5301/2013 vom 28. Februar 2014 E. 3.3.2; REHBINDER/STÖCKLI, in Berner Kommentar [Art. 319-330b OR], 2010, Art. 330a N. 7 f.). Ebenso bleibt es dem Beurteilungsermessen des Arbeitgebers überlassen, welche positiven oder negativen Verhaltensweisen und Eigenschaften des Arbeitnehmers er hervorheben will (BVGE 2012/22 E. 5.2; Urteil BVGer A-3288/2025 vom 5. Mai 2026 E. 5.4), respektive was im Einzelfall Inhalt des Zeugnisses bilden soll (POLEDNA, Arbeitszeugnis und Referenzauskünfte des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst, in Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003, S. 172). Ein Ermessensfehler liegt erst vor, wenn einem Werturteil objektiv falsche Tatsachen zugrunde

Kantonsgericht KG Seite 7 von 14 gelegt oder andere als verkehrsübliche Massstäbe herangezogen werden (vgl. Urteile KG FR 601 2024 20 vom 17. Juli 2024 E. 4.4; 601 2021 141 vom 28. März 2022 E. 10.4, mit Hinweis). Auch wenn ein Arbeitgeber grundsätzlich frei ist, ein Arbeitszeugnis nach seinen Vorstellungen zu verfassen, solange dieser die Grundsätze der Wahrheit, Klarheit, Vollständigkeit und des Wohlwollens beachtet, darf ein Arbeitnehmer in der Regel davon ausgehen, dass ein Schlusszeugnis nicht wesentlich von früheren Zwischenzeugnissen abweicht. Das heisst, der Arbeitnehmer kann verlangen, dass im Schlusszeugnis zumindest sinngemäss wiederholt wird, was bereits im Zwischenzeugnis festgehalten wurde; dies unter der Voraussetzung, dass kein Sachverhalt aufgetreten ist, der die Unrichtigkeit des damaligen Zwischenzeugnisses zu belegen vermag (Urteile BVGer A-3067/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.7; KG FR 601 2024 136 vom

27. November 2025 E. 4.3.1).

E. 6 Da grundsätzlich kein Anspruch auf Übernahme eines bestimmten Zeugnisinhalts oder von gewünschten Formulierungen besteht, hat die Beschwerdeführerin offensichtlich keinen Anspruch auf eine exakte Übernahme der in ihren Rechtsbegehren aufgeführten Formulierungen in das Schlussarbeitszeugnis. Sie hat indes grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass im Schlussarbeitszeugnis (zumindest sinngemäss) wiederholt wird, was bereits in den Zwischenzeugnissen festgehalten wurde, wenn kein Sachverhalt aufgetreten ist, der die Unrichtigkeit des damaligen Zwischenzeugnisses zu belegen vermag. Vor diesem Hintergrund sind nachfolgend die einzelnen von der Beschwerdeführerin geforderten Formulierungen und Ergänzungen daraufhin zu prüfen, ob (zumindest sinngemäss bzw. teilweise) eine Übernahme in das Schlussarbeitszeugnis zu erfolgen hat, soweit der geforderte Inhalt nicht ohnehin bereits im Schlussarbeitszeugnis enthalten ist.

E. 7 Die Beschwerdeführerin beantragt die Ergänzung des Schlussarbeitszeugnisses mit ihren Heimatorten und einer Beschreibung der Anstellungsbehörde. Wie bereits dargestellt, muss ein Vollzeugnis mindestens die Personalien des Arbeitnehmers, die zur eindeutigen Individualisierung des Arbeitgebers erforderlichen Angaben, den Beginn und das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses sowie das Ausstellungsdatum und die rechtsgültige Unterschrift des Arbeitgebers enthalten. Darüber hinaus umfasst es eine wohlwollende und präzise Beschreibung der ausgeübten Tätigkeiten und Funktionen sowie eine Beurteilung der Arbeitsleistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers. Eine Unternehmensporträtierung ist somit nicht erforderlich; ob eine solche in das Arbeitszeugnis aufgenommen wird, liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Gleiches gilt für die Angabe des Heimatortes. Dessen Nennung ist nicht zwingend, sofern der Arbeitnehmer hinreichend identifizierbar ist. Dies ist vorliegend aufgrund der Angabe des vollständigen Namens sowie des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin ohne Weiteres gewährleistet. Allerdings hätte die Behörde dies im Sinne einer pragmatischen Lösung akzeptieren können, zumal dadurch am eigentlichen Inhalt des Schlussarbeitszeugnisses nichts geändert wird.

E. 8 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei im Schlusszeugnis aufzunehmen, dass sie Mitglied der Geschäftsleitung gewesen sei, und verweist hierzu auf die Angaben im Pflichtenheft sowie die zwei ausgestellten Zwischenzeugnisse vom 30. Juni 2023 bzw. 19. April 2024. Die Vorinstanz macht

Kantonsgericht KG Seite 8 von 14 hierzu geltend, dass die Geschäftsleitung nur aus dem Direktor bestehe und die Auslegung des Pflichtenhefts durch die Beschwerdeführerin daher falsch sei.

E. 8.1 Bei der Vorinstanz handelt es sich, wie bereits dargestellt, um eine selbstständige öffentlich- rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Organe der Anstalt sind (Art. 9 Abs. 1 ABPG): der Verwaltungsrat (Bst. a), die Anstaltsdirektion (Bst. b) und die Revisionsstelle (Bst. c). Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der Anstalt und setzt sich gemäss Art. 10 Abs. 2 ABPG wie folgt aus fünf Mitgliedern zusammen: Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion, die für die Volkswirtschaft zuständig ist (Bst. a), zwei Mitglieder des Grossen Rates, die von diesem gewählt werden (Bst. b) und zwei externen Fachpersonen, die über spezifische und anerkannte Kenntnisse im Tätigkeitsbereich der Anstalt, insbesondere im Bereich Wirtschaftsentwicklung, des Immobilienmarkts und der Raumentwicklung, verfügen (Bst. c erster Satz). Diese beiden Fachpersonen werden vom Grossen Rat auf Vorschlag des Staatsrats gewählt (Bst. c zweiter Satz). Die Anstaltsdirektion besteht aus einer Direktorin oder einem Direktor, die oder der auf Vorschlag des Verwaltungsrats vom Staatsrat ernannt wird (Art. 15 Abs. 1 ABPG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin unterzeichnete am 21. April 2022 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Vorinstanz ("Contrat d'engagement de durée indéterminée") mit einer Probezeit von sechs Monaten (vgl. hierzu auch Beschwerdebeilage 3). Damit war sie offensichtlich Arbeitnehmerin in einem Subordinationsverhältnis gegenüber der Vorinstanz und weder Teil des Verwaltungsrats noch der Direktion, zumal sie auch nicht durch den Grossen Rat oder den Staatsrat für eine solche Funktion ernannt oder vorgeschlagen wurde. In der Tat ist dem Pflichtenheft, welches am 28. November 2022 durch die Beschwerdeführerin unterzeichnet wurde, im Sinne einer hierarchischen Positionierung zu entnehmen, dass diese als "Directeur/trice adjoint-e pour les projets en phase réalisation et membre de la Direction" eingestellt wurde, was eine operative Einbindung suggeriert; indes kann die Beschwerdeführerin aus der missverständlichen Formulierung des Pflichtenhefts – welches fast vollständig in die beiden Zwischenzeugnisse übernommen wurde – nichts für sich ableiten, da die hierarchische Struktur der fraglichen Anstalt gesetzlich festgelegt ist und kein Spielraum für eine abweichende Organisation der Geschäftsleitung besteht.

E. 8.3 Damit hat die Vorinstanz zu Recht die in den Zwischenzeugnissen genannte Mitgliedschaft in der Geschäftsleitung nicht in das Schlusszeugnis übernommen, da aus dem Gesetz bereits hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht Mitglied der Geschäftsleitung sein kann. Zwar erweist sich das schlichte Kopieren eines – offensichtlich falschen – Textes aus dem Pflichtenheft in die Zwischenzeugnisse als unglücklich; dennoch erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

E. 9 Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihre Stellenbezeichnung falsch sei und "Verantwortliche Projektekoordination" statt "Verantwortliche Projektkoordination" festgehalten werden müsse. Tatsächlich habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ihrem Antrag auf Änderung der Stellenbezeichnung stattgegeben, wobei sie im Dispositiv aber den "e" bei "Projekt" vergessen habe. Dies suggeriere, dass sie lediglich für ein einziges Projekt verantwortlich gewesen sei. Die

Kantonsgericht KG Seite 9 von 14 Vorinstanz führt hierzu aus, dass angesichts des ganzen Schlussarbeitszeugnisses niemand davon ausgehen könne, dass die Beschwerdeführerin nur an einem einzigen Projekt mitgewirkt habe.

E. 9.1 Wie der strittigen Verfügung vom 24. Juli 2025 zu entnehmen ist, hat die Vorinstanz dem Antrag auf Korrektur des Schlussarbeitszeugnisses ("Verantwortliche Projektekoordination" statt "Verantwortliche für Projektkoordination") stattgegeben, weshalb grundsätzlich unstrittig ist, dass die Stellenbezeichnung in "Verantwortliche Projektekoordination" zu ändern ist. Die Vorinstanz hat die Anpassung bzw. den Antrag auf Anpassung in Ziff. 23 der angefochtenen Verfügung denn auch korrekt festgehalten; sowohl im Dispositiv als auch in Ziff. 24 wurde die Korrektur dann allerdings falsch wiedergegeben ("Verantwortliche Projektkoordination").

E. 9.2 Auch wenn die Vorinstanz in ihren Bemerkungen vom 9. Dezember 2025 nicht auf den offensichtlichen Fehler in ihrer eigenen Verfügung eingeht, ist sie nach dem Gesagten grundsätzlich darauf zu behaften, dass sie dem "Gesuch [der Beschwerdeführerin] in diesem Punkt stattgegeben" hat und damit beruhend auf einer inhaltlich-funktionalen Betrachtungsweise (siehe etwa BGE 147 V 369 E. 4.2.1; 132 V 74 E. 2; Urteil BGer B-5992/2022 vom 25. März 2025 E. 1.1.1; Urteil BVGer B_2203/2018 vom 12. August 2019 E. 1.1) die Änderung der Stellenbezeichnung in "Verantwortliche Projektekoordination" akzeptiert hat. Damit wird die Vorinstanz die beantragte Änderung der Stellenbezeichnung ohne den offensichtlichen Fehler in ihrem Dispositiv in das von ihr auszufertigende Arbeitszeugnis zu übernehmen haben.

E. 10 Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, dass folgender Stellenbeschrieb ("mission du poste") nicht in das Schlussarbeitszeugnis übernommen worden sei: 1. Vertreten der Vorinstanz als Verantwortliche für das Projektmanagement in der Ausschreibungs- und Realisierungsphase,

2. Übernahme der strategischen und operativen Leitung und Koordination aller Projekte von der Baubewilligung bis zur Übergabe der Gebäude an die Bewirtschaftung und 3. Unterstützung des Direktors und Beteiligung an Entscheidungen bezüglich des Managements und Umsetzung von Projekten der Vorinstanz und ihrer Standorte. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die Unterlagen und bringt hiergegen lediglich in pauschaler Weise vor, dass die Angaben der Beschwerdeführerin bestritten werden.

E. 10.1 Es ist festzustellen, dass sowohl die beiden Zwischenzeugnisse als auch das Pflichtenheft den von der Beschwerdeführerin geforderten Stellenbeschrieb umfassten. Weiter ist festzustellen, dass sich das Schlussarbeitszeugnis in der Wortwahl unterscheidet, indem es festhält, dass die "allgemeine[n] Aufgaben" der Beschwerdeführerin darin bestanden, "der Geschäftsleitung zu helfen, Entscheidungen zu treffen", "bei Bedarf an den Verwaltungsratssitzungen teil[zu]nehmen", "die Unterlagen für die Verwaltungsratssitzungen vor[zu]bereiten" und "die verschiedenen Ausschreibungsphasen [zu] organisieren, [zu] planen, [zu] koordinieren, [zu] leiten und [zu] überwachen sowie Projekte der Vorinstanz an ihren Standorten [zu] realisieren". Zudem hält das Schlussarbeitszeugnis in einem weiteren Abschnitt zu den "spezifische[n] Aufgaben" 18 weitere Aufgaben und Tätigkeiten fest.

E. 10.2 Zwar wurde im Schlussarbeitszeugnis – anders als in den beiden Zwischenzeugnissen – der Stellenbeschrieb aus dem Pflichtenheft nicht wortwörtlich übernommen; indes entsprechen die von der Vorinstanz gewählten Formulierungen dennoch dem Sinngehalt des Stellenbeschriebs gemäss Pflichtenheft und decken diesen vollends ab.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 14 Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Funktion als Verantwortliche Projektemanagement als Vertretung der Vorinstanz während der Ausschreibungs- und Realisierungsphase tätig war, die strategische und operative Leitung und Koordination aller Projekte von der Baubewilligung bis zur Übergabe der Gebäude zum Betrieb übernahm und die Umsetzung von Projekten der Vorinstanz und ihrer Standorte unterstützte, ergibt sich zunächst aus den "allgemeine[n] Aufgaben" und aus dem Passus, wonach sie die verschiedenen Ausschreibungsphasen organisierte, plante, koordinierte, leitete und überwachte sowie die Projekte der Vorinstanz an ihren Standorten realisierte. Weiter ergeben sich diese Aufgaben auch teilweise aus den "spezifische[n] Aufgaben", wo namentlich festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin den Bauherrn in der Ausschreibungs- und Realisierungsphase der Projekte vertrat, die Leitung der Projekte gewährleistete und die daran beteiligten Partner koordinierte, die Projektüberwachung gemäss den Vorgaben der Geschäftsleitung sicherstellte und dabei die Interessen der Standortentwicklung und der Benutzerinnen und Benutzer wahrte, die ordnungsgemässe Durchführung der Projekte von der Erteilung der Baubewilligung bis zur Bauabnahme gewährleistete und sie den Direktor bei Fragen zu den Projekten der Vorinstanz an ihren Standorten unterstützte und Strategien zur Umsetzung von Projekten entwickelte. Auch die weiteren von der Beschwerdeführerin geforderten Ergänzungen (Unterstützung der Direktion und Mitwirkung bei Managemententscheidungen) ergeben sich im Kern aus den allgemeinen Aufgaben. Danach unterstützte die Beschwerdeführerin die Geschäftsleitung bei der Entscheidungsfindung und nahm bei Bedarf an Verwaltungsratssitzungen teil oder half bei deren Vorbereitung. Weiter werden diese Aufgaben und Tätigkeiten wiederum teilweise in den spezifischen Aufgaben sinngemäss festgehalten. So ist dieser Rubrik namentlich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung bei Entscheidungen über Standortentwicklung- und Strategie unterstützte, Ziele, Rahmenbedingungen und Projektanforderungen ausarbeitete und festlegte und die nötigen Unterlagen für die verschiedenen Entscheidungsgremien vorbereitete und erstellte, damit die Projekte gemäss den festgelegten Zielen realisiert werden konnten.

E. 10.3 Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin geforderte Stellenbeschrieb bereits sinngemäss im Schlussarbeitszeugnis enthalten ist. Ein weitergehender Anspruch auf exakte Übernahme der gewünschten Formulierungen besteht nicht.

E. 11 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass zwischen den 22 Hauptaufgaben gemäss Schlussarbeitszeugnis ("allgemeine Aufgaben" und "spezifische Aufgaben") und den Aufgaben gemäss den Zwischenzeugnissen Divergenzen in redaktioneller Hinsicht bestünden. Sie fordert deshalb "redaktionelle Korrekturen". Ebenfalls sei statt einem "aktiven Mitwirken an der Entscheidfindung der Geschäftsleitung" nur noch attestiert worden, dass sie der Geschäftsleitung bei der Entscheidfindung helfen durfte.

E. 11.1 Die allgemeinen Aufgaben (sowie teilweise die spezifischen Aufgaben) sind, wie bereits dargestellt, sinngemässe Übernahmen des Stellenbeschriebs gemäss Pflichtenheft. Sie decken jedoch auch die von der Beschwerdeführerin geforderte Ergänzung der aktiven Mitwirkung an den Entscheidfindungen der Geschäftsleitung ab. Dies zeigt sich beispielsweise an der Formulierung, wonach sie "das technische Fachwissen einbringen und den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung bei Entscheidungen über Standortentwicklung und -strategie [zu] unterstützen" hatte und ihr auch die Aufgabe zukam "der Geschäftsleitung [zu] helfen, Entscheidungen zu treffen".

Kantonsgericht KG Seite 11 von 14 Eine zusätzliche Aufnahme dieser Tätigkeit ist daher nicht notwendig, da sie ihrem Wesen nach bereits im Schlussarbeitszeugnis enthalten ist.

E. 11.2 In Bezug auf die sonstigen geforderten redaktionellen Änderungen kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf einen bestimmten Zeugnisinhalt oder bestimmte Formulierungen hat (E. 5.3). Da die Beschwerdeführerin die geforderten Änderungen selbst als "redaktionelle Korrekturen" bezeichnet, hat sie bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Anpassung.

E. 11.3 Insgesamt ist damit festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht auf eine weitergehende Anpassung des Schlussarbeitszeugnisses verzichtet hat, liegt es doch in ihrem Ermessen, die verschiedenen Aufgaben und Tätigkeiten zu gewichten und zu evaluieren, welche genaue Wortwahl getroffen und welcher redaktionelle Stil angewendet wird.

E. 12 Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die von der Vorinstanz getätigte Evaluation ihrer Arbeit geltend, dass diese im Schlusszeugnis stark von den bisherigen Evaluationen der Zwischenzeugnisse und der Evaluationsformulare abweiche. Sie sei im Grundsatz mit dieser einverstanden, bringt aber wiederum gewisse Änderungswünsche "redaktioneller Natur" an. Wie dargelegt liegt es im Beurteilungsermessen der Vorinstanz, wie ein Arbeitszeugnis in redaktioneller Hinsicht auszugestalten ist, solange die Grundsätze der Wahrheit, Klarheit, Vollständigkeit und des Wohlwollens beachtet worden sind (vgl. E. 5.2). Dass diese Grundsätze in casu eingehalten sind, ergibt sich bereits aus der Argumentation der Beschwerdeführerin, die in Bezug auf die von der Vorinstanz getätigte Wertung an sich nichts vorbringt und selbst erklärt, mit der Evaluation im Grundsatz einverstanden zu sein.

E. 13 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass das Ausstellen eines Dienstzeugnisses kostenfrei erfolgen müsse. Folglich hätte ihr die Vorinstanz auch keine Gebühren für die Ausstellung eines formellen Entscheids auferlegen dürfen. Die Vorinstanz ihrerseits macht geltend, die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich eine anfechtbare Verfügung beantragt und das Schlussarbeitszeugnis nicht direkt vor dem Kantonsgericht angefochten. Damit habe sie unnötige Arbeit verursacht und ihre Rügen seien missbräuchlich und leichtfertig. Angesichts dieser Umstände und der Tatsache, dass die Beschwerde fast vollständig zurückgewiesen worden sei, sei die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Art. 134a Abs. 3 VRG gerechtfertigt.

E. 13.1 Gemäss Art. 134a Abs. 1 VRG ist das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren kostenlos bei Streitigkeiten über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals und der Anstalten des Staates. In allen Fällen können einer Partei indes Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn diese durch ihr Verschulden entstanden sind oder wenn sie mutwillig, missbräuchlich oder leichtfertig ein Verfahren eingeleitet hat (Abs. 3). Die Einleitung eines Rechtsmittelverfahrens erfordert grundsätzlich ein taugliches Anfechtungsobjekt, namentlich eine Verfügung, gegen die ein Rechtsmittel ergriffen werden kann. Gemäss Art. 4 VRG ist eine Verfügung ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Als Verfügungen gelten folglich hoheitliche, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht

Kantonsgericht KG Seite 12 von 14 ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (vgl. BGE 139 V 143 E. 1.2; 131 II 13 E. 2.2). Blosse Mitteilungen, Meinungsäusserungen, Empfehlungen oder Auskünfte gelten nicht als Verfügungen, da ihnen die rechtliche Verbindlichkeit fehlt.

E. 13.2 Ein Arbeitszeugnis ist per se nicht als taugliches Anfechtungsobjekt zu qualifizieren, da einem solchen die zentralen Merkmale der hoheitlichen Regelung von Rechten und Pflichten sowie der Verbindlichkeit und Erzwingbarkeit fehlen. De facto handelt es sich bei der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses um einen Realakt. Wenn die Vorinstanz sich weigert, Anpassungen des Arbeitszeugnisses vorzunehmen, hat die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse daran, dass über diese Weigerung eine anfechtbare Verfügung erlassen wird, damit der Beschwerdeführerin der Rechtsweg gegen die behördliche Handlung offensteht. Damit kann nicht die Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren leichtfertig initiiert hätte und sie mit ihrem Begehren unnötige Arbeit verursacht hätte, ist doch im öffentlichen Recht ein taugliches Anfechtungsobjekt grundsätzlich Voraussetzung für die Bestreitung des Rechtswegs.

E. 13.3 Da ein Arbeitszeugnis an sich keine anfechtbare Verfügung darstellt, kann der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin nach erstmaliger Anpassung des Arbeitszeugnisses direkt den Rechtsweg an das Kantonsgericht hätte bestreiten müssen, nicht gefolgt werden. Folglich hat die Beschwerdeführerin denn auch nicht durch ihr eigenes Verschulden Verfahrenskosten verursacht oder mutwillig, missbräuchlich oder leichtfertig ein Verfahren eingeleitet, zumal die Vorinstanz selbst bestätigt hat, dass es sich bei der Korrespondenz vor dem Erlass der Verfügung nicht um Verfügungen gehandelt habe und ein "formeller Entscheid" noch ausstehe. Der guten Ordnung halber ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass ein Arbeitnehmer im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehalten ist, einen Arbeitgeber aktiv zur Ausstellung oder Korrektur eines Arbeitszeugnisses zu mahnen, bevor er den Rechtsweg bestreitet, um unnötige gerichtliche Prozesse zu verhindern, was die Beschwerdeführerin vorliegend offensichtlich mehrmals getan hat. Auch in diesem Kontext kann ihr demnach kein schuldhaftes mutwilliges, missbräuchliches oder leichtfertiges Handeln vorgeworfen werden, zumal die Beschwerde selbst in materieller Hinsicht jedenfalls nicht mutwillig erscheint. Damit hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht Gebühren in Höhe von CHF 350.- auferlegt und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

E. 14 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Schlussarbeitszeugnis die Grundsätze der Wahrheit, Klarheit, Vollständigkeit und des Wohlwollens beachtet. Die genaue redaktionelle Ausgestaltung liegt im Ermessen des Arbeitgebers und die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine exakte Übernahme ihrer Anpassungswünsche. Das Schlussarbeitszeugnis wird – wie von der Vorinstanz auch zugestanden – auf den 31. August 2024 zu datieren sein. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Rahmen der Ausfertigung dieses Zeugnisses die falsch im Verfügungsdispositiv festgehaltene Stellenbezeichnung ("Verantwortliche Projektkoordination" statt "Verantwortliche Projektekoordination") zu korrigieren haben wird. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Gebühren in der Höhe von CHF 350.-, welche der Beschwerdeführerin auferlegt wurden, ist die Beschwerde gutzuheissen.

Kantonsgericht KG Seite 13 von 14 Die Beschwerde ist damit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Beschwerdeführerin keine Gebühren aus dem vorinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen sind. Im Weiteren ist die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Juli 2025 zu bestätigen.

E. 15.1 Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 134a Abs. 2 VRG) werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 15.2 Die Beschwerdeführerin hat im Umfang ihres Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 VRG) zuhanden ihrer Rechtsvertretung. Bei teilweisem Obsiegen wird die Parteientschädigung verhältnismässig herabgesetzt (Art. 138 VRG). Trotz telefonischer Aufforderung vom 24. Juni 2026 hat der Vertreter seine Kostenliste bis zum Urteilszeitpunkt nicht eingereicht. Die Parteientschädigung ist deshalb gestützt auf Art. 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (TarifVJ; SGF 150.12) nach freiem Ermessen des Gerichts festzulegen. Das der Beschwerdeführerin geschuldete Honorar zuhanden ihrer Rechtsvertretung wird mit Blick auf den erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit der Angelegenheit sowie der verhältnismässigen Herabsetzung im Umfang des insgesamt sehr geringen Obsiegens ex aequo et bono – und auch mit Blick darauf, dass sich die eingereichte Beschwerdeschrift als weitschweifig erwies – auf insgesamt CHF 486.45 (Honorar und Auslagen: CHF 450.-, zuzüglich 8.1% MwSt., ausmachend CHF 36.45) festgesetzt und dem Staat Freiburg (Kantonale Anstalt für die Aktive Bodenpolitik) auferlegt (Art. 141 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 14 von 14 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung vom 24. Juli 2025 ist im Sinne der Erwägungen dahingehend anzupassen, dass der Beschwerdeführerin ein auf den 31. August 2024 datiertes Schlussarbeitszeugnis mit der richtigen Stellenbezeichnung ("Verantwortliche Projektekoordination") ausgestellt wird und hierfür keine Gebühren zu erheben sind. Im Übrigen wird die Verfügung bestätigt. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Die kantonale Anstalt für die aktive Bodenpolitik wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin zuhanden von Rechtsanwalt Alain Jeger eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 486.45 (inkl. MwSt. von CHF 36.45) auszurichten. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Parteienschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 21. August 2026/sba Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2025 159 Urteil vom 21. August 2026 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Stéphanie Colella, Dominique Gross Gerichtsschreiber: Steve Bangerter Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alain Jeger, gegen KANTONALE ANSTALT FÜR DIE AKTIVE BODENPOLITIK, Vorinstanz Gegenstand Amtsträger der Gemeinwesen Anpassung des Arbeitszeugnisses Beschwerde vom 27. August 2025 gegen die Verfügung vom 24. Juli 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 14 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin) ist diplomierte Architektin FH und war vom 1. Juli 2022 bis zum 31. August 2024 bei der kantonalen Anstalt für die aktive Bodenpolitik (Vorinstanz) als "Responsable des projets" zu einem Pensum von 80% angestellt. Während dieser Anstellung wurde der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2023 sowie am 19. April 2024 ein Zwischenzeugnis ausgestellt; dies jeweils nach einem Wechsel ihres Vorgesetzten bzw. ihrer Vorgesetzten und auf ihre Anfrage hin. B. Die Beschwerdeführerin kündigte ihre Arbeitsstelle auf den 31. August 2024. Am

20. September 2024 erhielt sie das Schlussarbeitszeugnis, welches vom Verwaltungsratspräsidenten (B.________) und dem Direktor der Vorinstanz (C.________) unterzeichnet wurde. Am 17. Oktober 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie mit dem ausgestellten Schlussarbeitszeugnis sowohl in formeller als auch in inhaltlicher Hinsicht nicht einverstanden sei, da dieses nicht den zuvor ausgestellten Zwischenzeugnissen entspreche. Sie beanstandete insbesondere, dass die Initialen des falschen (bzw. ehemaligen) Vorgesetzten vermerkt wurden, dass entgegen der üblichen Gepflogenheiten ihre Wohnadresse aufgeführt werde, dass sie im Zeugnis zu Unrecht nicht als "Mitglied der Geschäftsleitung" bezeichnet werde und sowohl eine Unternehmensbeschreibung als auch die in den Zwischenzeugnissen aufgeführte "Stellenbeschreibung" fehlten. Ferner sei die Stellenbezeichnung fehlerhaft aus dem Französischen übersetzt worden und verschiedene Formulierungen müssten angepasst werden. Ihrem Schreiben legte sie zudem einen eigenen Entwurf eines Schlussarbeitszeugnisses bei. Hierauf teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 6. November 2024 mit, dass sie die fehlerhaften Initialen am Seitenende anpasse, aber auf weitere Änderungen verzichte. C. Die Beschwerdeführerin hielt am 11. November 2024 nochmals fest, dass ihrer Ansicht nach das Schlussarbeitszeugnis formell und inhaltlich weiterhin nicht den bisherigen Zwischenzeugnissen entspreche. Sie stellte der Vorinstanz wiederum einen Entwurf eines Schlussarbeitszeugnisses zu, mit der Bitte, dieses innerhalb von 14 Tagen unterzeichnet zu retournieren; andernfalls erwarte sie innerhalb derselben Frist eine Besprechung. Am 13. Dezember 2024 forderte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Vorinstanz erneut auf, das Schlussarbeitszeugnis anzupassen, wobei sie erneut ein von ihr überarbeitetes Schlussarbeitszeugnis einreichte mit der Bitte, dieses bis spätestens am 6. Januar 2025 unterschrieben zu retournieren. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2025 mit, dass am Inhalt des Schlussarbeitszeugnisses festgehalten und der Entwurf nicht unterzeichnet werde. Hierauf ersuchte die Beschwerdeführerin am 4. März 2025 um Mitteilung, ob es sich bei diesem Schreiben um eine Verfügung handle. Sie wies erneut darauf hin, dass das Arbeitszeugnis ihrer Meinung nach Mängel aufweise. Sofern der von ihr verfasste Entwurf nicht unterzeichnet werde, sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. D. Mit Schreiben vom 20. März 2025 teilte ihr die Vorinstanz mit, dass eine formelle Entscheidung in Vorbereitung sei. Hierauf forderte die Beschwerdeführerin am 24. März 2025 den unverzüglichen

Kantonsgericht KG Seite 3 von 14 Erlass dieser Verfügung, da sie bereits seit Oktober 2024 die Korrektur des Schlussarbeitszeugnisses verlange. Am 25. April 2025 wiederholte sie im Wesentlichen ihren Standpunkt und setzte der Vorinstanz eine ultimative Frist von 10 Tagen für den Erlass der Verfügung. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin am 30. April 2025 nochmals mit, derzeit einen formellen Entscheid vorzubereiten. Sie hielt indes fest, dass sie die geforderten Änderungen nicht berücksichtigen werde und die Frist von 10 Tagen nicht einhalten könne. E. Am 10. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Staatsrat des Kantons Freiburg ein. Sie beantragte die Feststellung, dass für das Ausstellen eines verbesserten Dienstzeugnisses bzw. einer entsprechenden Verfügung eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vorliege. Weiter sei durch den Staatsrat ein Schlussarbeitszeugnis gemäss den Formulierungen in Ziff. III. a, eventualiter gemäss den Formulierungen in Ziff. III. b ihrer Beschwerde zu erstellen. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen Entscheid erlässt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie den Ausstand des Staatsrats B.________. F. Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 erklärte sich die Vorinstanz bereit, die Wohnadresse der Beschwerdeführerin aus dem Schlussarbeitszeugnis zu entfernen. Weiter werde im Schlussarbeitszeugnis festgehalten, dass die im Rahmen ihrer Tätigkeit verwendeten Sprachen Französisch und Deutsch gewesen seien, und die Formulierung "Verantwortliche für Projektkoordination" werde durch "Verantwortliche Projektkoordination" ersetzt. Weitere Änderungen wurden abgelehnt. Für die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin eine Gebühr von CHF 350.- auferlegt. G. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 27. August 2025 Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei ein Schlussarbeitszeugnis mit der Formulierung gemäss Ziff. III ihrer Rechtsbegehren auszustellen. Eventualiter sei ihr ein Schlussarbeitszeugnis mit der Formulierung gemäss Ziff. IV ihrer Rechtsbegehren auszustellen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zum neuen Entscheid innerhalb einer Frist von maximal 10 Tagen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hierbei beanstandet sie namentlich, dass die Vorinstanz sich weigere, sie als "Mitglied der Geschäftsleitung" zu bezeichnen und keine Unternehmensbeschreibung und keine Darstellung ihres Aufgabenbereichs in das Schlussarbeitszeugnis aufnehmen wolle. Ferner macht sie geltend, die Vorinstanz habe der Änderung der Stellenbezeichnung zugestimmt, diese dann allerdings falsch übernommen. Ebenfalls habe sie der Löschung der Wohnadresse zugestimmt, der Heimatort solle jedoch nicht erwähnt werden. Schliesslich fordert sie diverse redaktionelle Anpassungen und macht geltend, dass ihr keine Gebühren hätten auferlegt werden dürfen. Am 9. Dezember 2025 reicht die Vorinstanz ihre Bemerkungen ein und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 14 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 132 Art. 1 des kantonalen Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal [StPG; SGF 122.70.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG) und die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Kantonsgericht können nach Art. 77 VRG die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Nach Art. 96a VRG hat die Beschwerdeinstanz Entscheide einer Behörde, der nach der Gesetzgebung ein weiter Ermessensspielraum zusteht, mit Zurückhaltung zu prüfen (Abs. 1). Dies gilt insbesondere für Entscheide über die Beurteilung der Arbeit, der Fähigkeiten und des Benehmens einer Person (Abs. 2 Bst. a). Das Kantonsgericht prüft daher auch die vorliegende personalrechtliche Angelegenheit hinsichtlich entsprechender Beurteilungen mit Zurückhaltung. Es entfernt sich im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt nicht sein eigenes Ermessen an deren Stelle (Urteile KG FR 601 2018 6 vom 30. Mai 2018 E. 2.2; 601 2021 148 vom

27. Juni 2022 E. 1.2; 601 2019 97 vom 2. März 2020 E. 1). 3. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz vor dem Erlass der strittigen Verfügung keine Stellungnahme vom Amt für Personal und Organisation (POA) eingeholt habe. 3.1. Art. 131a StPG sieht vor, dass die Anstellungsbehörde die Stellungnahme des POA einholt, bevor sie gegenüber einem Mitarbeiter einen Entscheid trifft (Abs. 1). Der Entscheid hält diese Stellungnahme in geeigneter Weise fest und führt gegebenenfalls die Gründe an, aus denen die Anstellungsbehörde davon abgewichen ist (Abs. 2). Dieser Artikel wurde im Anschluss an die Aufhe- bung der Beschwerde an den Staatsrat eingeführt, um die einheitliche Anwendung der Personal- gesetzgebung, für welche gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. c StPG das POA zuständig ist, hervorzuheben (vgl. Botschaft des Staatsrats vom 22. Juni 2015 an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf zur Abschaffung der Beschwerde an den Staatsrat in Personalangelegenheiten, S. 4). Hintergrund dieser Regelung ist, dass das POA damit über einen Gesamtüberblick über die insbesondere im Bereich der Anstellungen, Sanktionen und Einreihungen getroffenen Entscheide verfügt und dadurch eine grössere Gleichbehandlung der Mitarbeitenden gewährleistet werden kann (siehe auch Urteil KG FR 601 2025 52 vom 5. Dezember 2025 E. 3.2). 3.2. In casu wurde – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt – keine Stellungnahme des POA eingeholt. Indes ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine Uneinigkeit in Bezug auf die Ausführungen im Arbeitszeugnis – und damit namentlich um eine individuelle Würdigung der

Kantonsgericht KG Seite 5 von 14 Arbeitstätigkeiten und der Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin, die im Ermessen der Anstellungsbehörde liegt – handelt (siehe auch Art. 126 Abs. 1 StPG), und bei der es nicht im eigentlichen Sinne um eine einheitliche Anwendung der Personalgesetzgebung geht. 3.3. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass vorliegend eine Stellungnahme des POA hätte eingeholt werden müssen, wäre von einer Rückweisung abzusehen, wenn eine solche zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde und das Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung durch einen zusätzlichen Verfahrensschritt unverhältnismässig beeinträchtigt würde (BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 182 E. 3d). Wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, will sie keine weiteren Verfahrensverzögerungen hinnehmen, weshalb das Kantonsgericht darum ersucht werde, die Angelegenheit nach Möglichkeit nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da die (nachträgliche) Einholung einer Stellungnahme des POA dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Behandlung ihres Anliegens zuwiderlaufen würde und eine solche Stellungnahme ohnehin keine (selbstständige) Entscheidwirkung entfaltet und die Anstellungsbehörde bzw. auch das Kantonsgericht nicht zu binden vermag (vgl. Urteil KG FR 601 2025 75 vom 2. Oktober 2025 E. 3.3), kann auch deshalb von der nachträglichen Einholung einer Stellungnahme des POA abgesehen werden. 4. Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls in formeller Hinsicht, dass die angefochtene Verfügung lediglich vom Direktor der Vorinstanz anstatt von diesem und dem Verwaltungsratspräsidenten unterzeichnet worden sei. 4.1. Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, welche administrativ der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion zugewiesen ist und ihren Sitz in Freiburg hat (Art. 8 Abs. 1 bis 3 des kantonalen Gesetzes vom 18. Oktober 2019 über die aktive Bodenpolitik [ABPG; SGF 900.2]). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR; SGF 122.70.11) ist die Anstellungsbehörde einer Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit der Direktor oder die Direktorin der Anstalt. Da die Anstellungsbehörde für die Ausstellung eines Dienstzeugnisses verantwortlich ist (vgl. Art. 126 Abs. 1 StPG), fallen auch (nachträgliche) Änderungen bzw. die Ablehnung von Änderungen in ihre Kompetenz. 4.2. Folglich ist die Verfügung von der dafür zuständigen Anstellungsbehörde, nämlich dem Direktor, erlassen worden. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach eine Verfügung der Vorinstanz grundsätzlich die Unterschrift von zwei Personen erfordere, ändert hieran nichts, bezieht sich doch der von ihr zitierte Art. 10 Abs. 3 des Organisationsreglements der Vorinstanz auf vom Verwaltungsrat erlassene Akte, welche von dessen Präsidenten und dem Direktor der Einrichtung zu unterzeichnen sind, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Rüge ist daher unbegründet. 5. In materieller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die exakte Übernahme eines von ihr in ihren Rechtsbegehren vorformulierten Arbeitszeugnisses. 5.1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPG hat ein Arbeitszeugnis Auskunft über die Art und Dauer des Dienstverhältnisses sowie über die Qualität der Leistungen, das Verhalten und die Fähigkeiten des Mitarbeiters zu geben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss ein Vollzeugnis

Kantonsgericht KG Seite 6 von 14 mindestens die Personalien des Arbeitnehmers, die zur eindeutigen Individualisierung des ausstellenden Arbeitgebers erforderlichen Angaben, den Beginn und das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses sowie das Ausstellungsdatum und die rechtsgültige Unterschrift des Arbeitgebers enthalten. Darüber hinaus umfasst es eine wohlwollende und zugleich präzise Beschreibung der ausgeübten Tätigkeiten und Funktionen sowie eine Beurteilung der Arbeitsleistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers (BGE 144 II 345 E. 5.2.1; 136 III 510 E. 4.1; Urteile BGer 4A_187/2010 vom 6. September 2010 E. 4.1; 4A_432/2009 vom 10. November 2009 E. 3.1; 4A.117/2007 vom 13. September 2007 E. 7). Das Arbeitszeugnis ist dabei so abzufassen, dass sich eine unbeteiligte Drittperson ein zutreffendes und zuverlässiges Bild über den identifizierbaren Arbeitnehmer sowie über Art und Dauer seiner Tätigkeit verschaffen kann. Abweichend von diesem Grundsatz kann ein Mitarbeiter gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPG ausdrücklich verlangen, dass sich das Arbeitszeugnis auf Angaben über Art und Dauer des Dienstverhältnisses beschränkt. 5.2. Dem Grundsatz nach bezweckt ein Arbeitszeugnis die Förderung des beruflichen Fortkommens des Arbeitsnehmers. Ein Arbeitszeugnis hat daher, wie bereits erwähnt, grundsätzlich wohlwollend formuliert zu sein. Andererseits soll es künftigen Arbeitgebern ein möglichst getreues Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers geben, weshalb es grundsätzlich wahr und vollständig zu sein hat. Entsprechend sind die Grundsätze der Wahrheit, Klarheit, Vollstän- digkeit und des Wohlwollens zu beachten (BGE 136 III 510 E. 4.1; BVGE 2012/22 E. 5.2). Der Anspruch des Arbeitnehmers geht indes auf ein objektiv wahres, nicht auf ein gutes Arbeitszeugnis und der Grundsatz der Wahrheit geht dem Grundsatz des Wohlwollens grundsätzlich vor (BVGE 2012/22 E. 5.2). Das Interesse des zukünftigen Arbeitgebers an der Zuverlässigkeit der Aussagen im Arbeitszeugnis muss regelmässig höherrangig eingestuft werden als das Interesse des Arbeit- nehmers an einem möglichst günstigen Zeugnis (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 2A.118/2002 vom

17. Juli 2002 E. 2.2; Urteile BVGer A-7670/2015 vom 17. März 2016 E. 3.2; A-634/2015 vom 17. Juni 2015 E. 7.2; A-7021/2014 vom 12. Mai 2015 E. 5.1.2; A-3145/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 6). Ob das Zeugnis wahr ist, entscheidet sich danach, ob es nach dem Verständnis eines unbeteiligten Dritten den Tatsachen entspricht (Urteil BGer 4C.60/2005 vom 28. April 2005 E. 4.1; PORTMANN/RUDOLPH, in Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 330a OR N. 14). Im Rahmen der genannten Grundsätze ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei, das Arbeitszeugnis zu redigieren und ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Zeugnisinhalt oder bestimmte Formulierungen (BGE 144 II 345 E. 5.2.3 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Er hat allerdings einen Anspruch darauf, dass ein Arbeitszeugnis frei von offensichtlichen grammatikalischen Fehlern ist (vgl. auch STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, in Praxiskommentar zu Art. 319−362, 7. Aufl. 2012, Art. 330a OR N. 5a). 5.3. Sowohl bezüglich der Leistungs- wie auch der Verhaltensbeurteilung verfügt der Arbeitgeber über ein Beurteilungsermessen (BVGE 2012/22 E. 5.2; Urteile BVGer A-7165/2016 vom

5. Dezember 2017 E. 4.3; A-5301/2013 vom 28. Februar 2014 E. 3.3.2; REHBINDER/STÖCKLI, in Berner Kommentar [Art. 319-330b OR], 2010, Art. 330a N. 7 f.). Ebenso bleibt es dem Beurteilungsermessen des Arbeitgebers überlassen, welche positiven oder negativen Verhaltensweisen und Eigenschaften des Arbeitnehmers er hervorheben will (BVGE 2012/22 E. 5.2; Urteil BVGer A-3288/2025 vom 5. Mai 2026 E. 5.4), respektive was im Einzelfall Inhalt des Zeugnisses bilden soll (POLEDNA, Arbeitszeugnis und Referenzauskünfte des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst, in Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003, S. 172). Ein Ermessensfehler liegt erst vor, wenn einem Werturteil objektiv falsche Tatsachen zugrunde

Kantonsgericht KG Seite 7 von 14 gelegt oder andere als verkehrsübliche Massstäbe herangezogen werden (vgl. Urteile KG FR 601 2024 20 vom 17. Juli 2024 E. 4.4; 601 2021 141 vom 28. März 2022 E. 10.4, mit Hinweis). Auch wenn ein Arbeitgeber grundsätzlich frei ist, ein Arbeitszeugnis nach seinen Vorstellungen zu verfassen, solange dieser die Grundsätze der Wahrheit, Klarheit, Vollständigkeit und des Wohlwollens beachtet, darf ein Arbeitnehmer in der Regel davon ausgehen, dass ein Schlusszeugnis nicht wesentlich von früheren Zwischenzeugnissen abweicht. Das heisst, der Arbeitnehmer kann verlangen, dass im Schlusszeugnis zumindest sinngemäss wiederholt wird, was bereits im Zwischenzeugnis festgehalten wurde; dies unter der Voraussetzung, dass kein Sachverhalt aufgetreten ist, der die Unrichtigkeit des damaligen Zwischenzeugnisses zu belegen vermag (Urteile BVGer A-3067/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.7; KG FR 601 2024 136 vom

27. November 2025 E. 4.3.1). 6. Da grundsätzlich kein Anspruch auf Übernahme eines bestimmten Zeugnisinhalts oder von gewünschten Formulierungen besteht, hat die Beschwerdeführerin offensichtlich keinen Anspruch auf eine exakte Übernahme der in ihren Rechtsbegehren aufgeführten Formulierungen in das Schlussarbeitszeugnis. Sie hat indes grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass im Schlussarbeitszeugnis (zumindest sinngemäss) wiederholt wird, was bereits in den Zwischenzeugnissen festgehalten wurde, wenn kein Sachverhalt aufgetreten ist, der die Unrichtigkeit des damaligen Zwischenzeugnisses zu belegen vermag. Vor diesem Hintergrund sind nachfolgend die einzelnen von der Beschwerdeführerin geforderten Formulierungen und Ergänzungen daraufhin zu prüfen, ob (zumindest sinngemäss bzw. teilweise) eine Übernahme in das Schlussarbeitszeugnis zu erfolgen hat, soweit der geforderte Inhalt nicht ohnehin bereits im Schlussarbeitszeugnis enthalten ist. 7. Die Beschwerdeführerin beantragt die Ergänzung des Schlussarbeitszeugnisses mit ihren Heimatorten und einer Beschreibung der Anstellungsbehörde. Wie bereits dargestellt, muss ein Vollzeugnis mindestens die Personalien des Arbeitnehmers, die zur eindeutigen Individualisierung des Arbeitgebers erforderlichen Angaben, den Beginn und das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses sowie das Ausstellungsdatum und die rechtsgültige Unterschrift des Arbeitgebers enthalten. Darüber hinaus umfasst es eine wohlwollende und präzise Beschreibung der ausgeübten Tätigkeiten und Funktionen sowie eine Beurteilung der Arbeitsleistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers. Eine Unternehmensporträtierung ist somit nicht erforderlich; ob eine solche in das Arbeitszeugnis aufgenommen wird, liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Gleiches gilt für die Angabe des Heimatortes. Dessen Nennung ist nicht zwingend, sofern der Arbeitnehmer hinreichend identifizierbar ist. Dies ist vorliegend aufgrund der Angabe des vollständigen Namens sowie des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin ohne Weiteres gewährleistet. Allerdings hätte die Behörde dies im Sinne einer pragmatischen Lösung akzeptieren können, zumal dadurch am eigentlichen Inhalt des Schlussarbeitszeugnisses nichts geändert wird. 8. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei im Schlusszeugnis aufzunehmen, dass sie Mitglied der Geschäftsleitung gewesen sei, und verweist hierzu auf die Angaben im Pflichtenheft sowie die zwei ausgestellten Zwischenzeugnisse vom 30. Juni 2023 bzw. 19. April 2024. Die Vorinstanz macht

Kantonsgericht KG Seite 8 von 14 hierzu geltend, dass die Geschäftsleitung nur aus dem Direktor bestehe und die Auslegung des Pflichtenhefts durch die Beschwerdeführerin daher falsch sei. 8.1. Bei der Vorinstanz handelt es sich, wie bereits dargestellt, um eine selbstständige öffentlich- rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Organe der Anstalt sind (Art. 9 Abs. 1 ABPG): der Verwaltungsrat (Bst. a), die Anstaltsdirektion (Bst. b) und die Revisionsstelle (Bst. c). Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der Anstalt und setzt sich gemäss Art. 10 Abs. 2 ABPG wie folgt aus fünf Mitgliedern zusammen: Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion, die für die Volkswirtschaft zuständig ist (Bst. a), zwei Mitglieder des Grossen Rates, die von diesem gewählt werden (Bst. b) und zwei externen Fachpersonen, die über spezifische und anerkannte Kenntnisse im Tätigkeitsbereich der Anstalt, insbesondere im Bereich Wirtschaftsentwicklung, des Immobilienmarkts und der Raumentwicklung, verfügen (Bst. c erster Satz). Diese beiden Fachpersonen werden vom Grossen Rat auf Vorschlag des Staatsrats gewählt (Bst. c zweiter Satz). Die Anstaltsdirektion besteht aus einer Direktorin oder einem Direktor, die oder der auf Vorschlag des Verwaltungsrats vom Staatsrat ernannt wird (Art. 15 Abs. 1 ABPG). 8.2. Die Beschwerdeführerin unterzeichnete am 21. April 2022 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Vorinstanz ("Contrat d'engagement de durée indéterminée") mit einer Probezeit von sechs Monaten (vgl. hierzu auch Beschwerdebeilage 3). Damit war sie offensichtlich Arbeitnehmerin in einem Subordinationsverhältnis gegenüber der Vorinstanz und weder Teil des Verwaltungsrats noch der Direktion, zumal sie auch nicht durch den Grossen Rat oder den Staatsrat für eine solche Funktion ernannt oder vorgeschlagen wurde. In der Tat ist dem Pflichtenheft, welches am 28. November 2022 durch die Beschwerdeführerin unterzeichnet wurde, im Sinne einer hierarchischen Positionierung zu entnehmen, dass diese als "Directeur/trice adjoint-e pour les projets en phase réalisation et membre de la Direction" eingestellt wurde, was eine operative Einbindung suggeriert; indes kann die Beschwerdeführerin aus der missverständlichen Formulierung des Pflichtenhefts – welches fast vollständig in die beiden Zwischenzeugnisse übernommen wurde – nichts für sich ableiten, da die hierarchische Struktur der fraglichen Anstalt gesetzlich festgelegt ist und kein Spielraum für eine abweichende Organisation der Geschäftsleitung besteht. 8.3. Damit hat die Vorinstanz zu Recht die in den Zwischenzeugnissen genannte Mitgliedschaft in der Geschäftsleitung nicht in das Schlusszeugnis übernommen, da aus dem Gesetz bereits hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht Mitglied der Geschäftsleitung sein kann. Zwar erweist sich das schlichte Kopieren eines – offensichtlich falschen – Textes aus dem Pflichtenheft in die Zwischenzeugnisse als unglücklich; dennoch erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet. 9. Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihre Stellenbezeichnung falsch sei und "Verantwortliche Projektekoordination" statt "Verantwortliche Projektkoordination" festgehalten werden müsse. Tatsächlich habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ihrem Antrag auf Änderung der Stellenbezeichnung stattgegeben, wobei sie im Dispositiv aber den "e" bei "Projekt" vergessen habe. Dies suggeriere, dass sie lediglich für ein einziges Projekt verantwortlich gewesen sei. Die

Kantonsgericht KG Seite 9 von 14 Vorinstanz führt hierzu aus, dass angesichts des ganzen Schlussarbeitszeugnisses niemand davon ausgehen könne, dass die Beschwerdeführerin nur an einem einzigen Projekt mitgewirkt habe. 9.1. Wie der strittigen Verfügung vom 24. Juli 2025 zu entnehmen ist, hat die Vorinstanz dem Antrag auf Korrektur des Schlussarbeitszeugnisses ("Verantwortliche Projektekoordination" statt "Verantwortliche für Projektkoordination") stattgegeben, weshalb grundsätzlich unstrittig ist, dass die Stellenbezeichnung in "Verantwortliche Projektekoordination" zu ändern ist. Die Vorinstanz hat die Anpassung bzw. den Antrag auf Anpassung in Ziff. 23 der angefochtenen Verfügung denn auch korrekt festgehalten; sowohl im Dispositiv als auch in Ziff. 24 wurde die Korrektur dann allerdings falsch wiedergegeben ("Verantwortliche Projektkoordination"). 9.2. Auch wenn die Vorinstanz in ihren Bemerkungen vom 9. Dezember 2025 nicht auf den offensichtlichen Fehler in ihrer eigenen Verfügung eingeht, ist sie nach dem Gesagten grundsätzlich darauf zu behaften, dass sie dem "Gesuch [der Beschwerdeführerin] in diesem Punkt stattgegeben" hat und damit beruhend auf einer inhaltlich-funktionalen Betrachtungsweise (siehe etwa BGE 147 V 369 E. 4.2.1; 132 V 74 E. 2; Urteil BGer B-5992/2022 vom 25. März 2025 E. 1.1.1; Urteil BVGer B_2203/2018 vom 12. August 2019 E. 1.1) die Änderung der Stellenbezeichnung in "Verantwortliche Projektekoordination" akzeptiert hat. Damit wird die Vorinstanz die beantragte Änderung der Stellenbezeichnung ohne den offensichtlichen Fehler in ihrem Dispositiv in das von ihr auszufertigende Arbeitszeugnis zu übernehmen haben. 10. Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, dass folgender Stellenbeschrieb ("mission du poste") nicht in das Schlussarbeitszeugnis übernommen worden sei: 1. Vertreten der Vorinstanz als Verantwortliche für das Projektmanagement in der Ausschreibungs- und Realisierungsphase,

2. Übernahme der strategischen und operativen Leitung und Koordination aller Projekte von der Baubewilligung bis zur Übergabe der Gebäude an die Bewirtschaftung und 3. Unterstützung des Direktors und Beteiligung an Entscheidungen bezüglich des Managements und Umsetzung von Projekten der Vorinstanz und ihrer Standorte. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die Unterlagen und bringt hiergegen lediglich in pauschaler Weise vor, dass die Angaben der Beschwerdeführerin bestritten werden. 10.1. Es ist festzustellen, dass sowohl die beiden Zwischenzeugnisse als auch das Pflichtenheft den von der Beschwerdeführerin geforderten Stellenbeschrieb umfassten. Weiter ist festzustellen, dass sich das Schlussarbeitszeugnis in der Wortwahl unterscheidet, indem es festhält, dass die "allgemeine[n] Aufgaben" der Beschwerdeführerin darin bestanden, "der Geschäftsleitung zu helfen, Entscheidungen zu treffen", "bei Bedarf an den Verwaltungsratssitzungen teil[zu]nehmen", "die Unterlagen für die Verwaltungsratssitzungen vor[zu]bereiten" und "die verschiedenen Ausschreibungsphasen [zu] organisieren, [zu] planen, [zu] koordinieren, [zu] leiten und [zu] überwachen sowie Projekte der Vorinstanz an ihren Standorten [zu] realisieren". Zudem hält das Schlussarbeitszeugnis in einem weiteren Abschnitt zu den "spezifische[n] Aufgaben" 18 weitere Aufgaben und Tätigkeiten fest. 10.2. Zwar wurde im Schlussarbeitszeugnis – anders als in den beiden Zwischenzeugnissen – der Stellenbeschrieb aus dem Pflichtenheft nicht wortwörtlich übernommen; indes entsprechen die von der Vorinstanz gewählten Formulierungen dennoch dem Sinngehalt des Stellenbeschriebs gemäss Pflichtenheft und decken diesen vollends ab.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 14 Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Funktion als Verantwortliche Projektemanagement als Vertretung der Vorinstanz während der Ausschreibungs- und Realisierungsphase tätig war, die strategische und operative Leitung und Koordination aller Projekte von der Baubewilligung bis zur Übergabe der Gebäude zum Betrieb übernahm und die Umsetzung von Projekten der Vorinstanz und ihrer Standorte unterstützte, ergibt sich zunächst aus den "allgemeine[n] Aufgaben" und aus dem Passus, wonach sie die verschiedenen Ausschreibungsphasen organisierte, plante, koordinierte, leitete und überwachte sowie die Projekte der Vorinstanz an ihren Standorten realisierte. Weiter ergeben sich diese Aufgaben auch teilweise aus den "spezifische[n] Aufgaben", wo namentlich festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin den Bauherrn in der Ausschreibungs- und Realisierungsphase der Projekte vertrat, die Leitung der Projekte gewährleistete und die daran beteiligten Partner koordinierte, die Projektüberwachung gemäss den Vorgaben der Geschäftsleitung sicherstellte und dabei die Interessen der Standortentwicklung und der Benutzerinnen und Benutzer wahrte, die ordnungsgemässe Durchführung der Projekte von der Erteilung der Baubewilligung bis zur Bauabnahme gewährleistete und sie den Direktor bei Fragen zu den Projekten der Vorinstanz an ihren Standorten unterstützte und Strategien zur Umsetzung von Projekten entwickelte. Auch die weiteren von der Beschwerdeführerin geforderten Ergänzungen (Unterstützung der Direktion und Mitwirkung bei Managemententscheidungen) ergeben sich im Kern aus den allgemeinen Aufgaben. Danach unterstützte die Beschwerdeführerin die Geschäftsleitung bei der Entscheidungsfindung und nahm bei Bedarf an Verwaltungsratssitzungen teil oder half bei deren Vorbereitung. Weiter werden diese Aufgaben und Tätigkeiten wiederum teilweise in den spezifischen Aufgaben sinngemäss festgehalten. So ist dieser Rubrik namentlich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung bei Entscheidungen über Standortentwicklung- und Strategie unterstützte, Ziele, Rahmenbedingungen und Projektanforderungen ausarbeitete und festlegte und die nötigen Unterlagen für die verschiedenen Entscheidungsgremien vorbereitete und erstellte, damit die Projekte gemäss den festgelegten Zielen realisiert werden konnten. 10.3. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin geforderte Stellenbeschrieb bereits sinngemäss im Schlussarbeitszeugnis enthalten ist. Ein weitergehender Anspruch auf exakte Übernahme der gewünschten Formulierungen besteht nicht. 11. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass zwischen den 22 Hauptaufgaben gemäss Schlussarbeitszeugnis ("allgemeine Aufgaben" und "spezifische Aufgaben") und den Aufgaben gemäss den Zwischenzeugnissen Divergenzen in redaktioneller Hinsicht bestünden. Sie fordert deshalb "redaktionelle Korrekturen". Ebenfalls sei statt einem "aktiven Mitwirken an der Entscheidfindung der Geschäftsleitung" nur noch attestiert worden, dass sie der Geschäftsleitung bei der Entscheidfindung helfen durfte. 11.1. Die allgemeinen Aufgaben (sowie teilweise die spezifischen Aufgaben) sind, wie bereits dargestellt, sinngemässe Übernahmen des Stellenbeschriebs gemäss Pflichtenheft. Sie decken jedoch auch die von der Beschwerdeführerin geforderte Ergänzung der aktiven Mitwirkung an den Entscheidfindungen der Geschäftsleitung ab. Dies zeigt sich beispielsweise an der Formulierung, wonach sie "das technische Fachwissen einbringen und den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung bei Entscheidungen über Standortentwicklung und -strategie [zu] unterstützen" hatte und ihr auch die Aufgabe zukam "der Geschäftsleitung [zu] helfen, Entscheidungen zu treffen".

Kantonsgericht KG Seite 11 von 14 Eine zusätzliche Aufnahme dieser Tätigkeit ist daher nicht notwendig, da sie ihrem Wesen nach bereits im Schlussarbeitszeugnis enthalten ist. 11.2. In Bezug auf die sonstigen geforderten redaktionellen Änderungen kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf einen bestimmten Zeugnisinhalt oder bestimmte Formulierungen hat (E. 5.3). Da die Beschwerdeführerin die geforderten Änderungen selbst als "redaktionelle Korrekturen" bezeichnet, hat sie bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Anpassung. 11.3. Insgesamt ist damit festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht auf eine weitergehende Anpassung des Schlussarbeitszeugnisses verzichtet hat, liegt es doch in ihrem Ermessen, die verschiedenen Aufgaben und Tätigkeiten zu gewichten und zu evaluieren, welche genaue Wortwahl getroffen und welcher redaktionelle Stil angewendet wird. 12. Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die von der Vorinstanz getätigte Evaluation ihrer Arbeit geltend, dass diese im Schlusszeugnis stark von den bisherigen Evaluationen der Zwischenzeugnisse und der Evaluationsformulare abweiche. Sie sei im Grundsatz mit dieser einverstanden, bringt aber wiederum gewisse Änderungswünsche "redaktioneller Natur" an. Wie dargelegt liegt es im Beurteilungsermessen der Vorinstanz, wie ein Arbeitszeugnis in redaktioneller Hinsicht auszugestalten ist, solange die Grundsätze der Wahrheit, Klarheit, Vollständigkeit und des Wohlwollens beachtet worden sind (vgl. E. 5.2). Dass diese Grundsätze in casu eingehalten sind, ergibt sich bereits aus der Argumentation der Beschwerdeführerin, die in Bezug auf die von der Vorinstanz getätigte Wertung an sich nichts vorbringt und selbst erklärt, mit der Evaluation im Grundsatz einverstanden zu sein. 13. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass das Ausstellen eines Dienstzeugnisses kostenfrei erfolgen müsse. Folglich hätte ihr die Vorinstanz auch keine Gebühren für die Ausstellung eines formellen Entscheids auferlegen dürfen. Die Vorinstanz ihrerseits macht geltend, die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich eine anfechtbare Verfügung beantragt und das Schlussarbeitszeugnis nicht direkt vor dem Kantonsgericht angefochten. Damit habe sie unnötige Arbeit verursacht und ihre Rügen seien missbräuchlich und leichtfertig. Angesichts dieser Umstände und der Tatsache, dass die Beschwerde fast vollständig zurückgewiesen worden sei, sei die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Art. 134a Abs. 3 VRG gerechtfertigt. 13.1. Gemäss Art. 134a Abs. 1 VRG ist das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren kostenlos bei Streitigkeiten über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals und der Anstalten des Staates. In allen Fällen können einer Partei indes Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn diese durch ihr Verschulden entstanden sind oder wenn sie mutwillig, missbräuchlich oder leichtfertig ein Verfahren eingeleitet hat (Abs. 3). Die Einleitung eines Rechtsmittelverfahrens erfordert grundsätzlich ein taugliches Anfechtungsobjekt, namentlich eine Verfügung, gegen die ein Rechtsmittel ergriffen werden kann. Gemäss Art. 4 VRG ist eine Verfügung ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Als Verfügungen gelten folglich hoheitliche, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht

Kantonsgericht KG Seite 12 von 14 ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (vgl. BGE 139 V 143 E. 1.2; 131 II 13 E. 2.2). Blosse Mitteilungen, Meinungsäusserungen, Empfehlungen oder Auskünfte gelten nicht als Verfügungen, da ihnen die rechtliche Verbindlichkeit fehlt. 13.2. Ein Arbeitszeugnis ist per se nicht als taugliches Anfechtungsobjekt zu qualifizieren, da einem solchen die zentralen Merkmale der hoheitlichen Regelung von Rechten und Pflichten sowie der Verbindlichkeit und Erzwingbarkeit fehlen. De facto handelt es sich bei der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses um einen Realakt. Wenn die Vorinstanz sich weigert, Anpassungen des Arbeitszeugnisses vorzunehmen, hat die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse daran, dass über diese Weigerung eine anfechtbare Verfügung erlassen wird, damit der Beschwerdeführerin der Rechtsweg gegen die behördliche Handlung offensteht. Damit kann nicht die Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren leichtfertig initiiert hätte und sie mit ihrem Begehren unnötige Arbeit verursacht hätte, ist doch im öffentlichen Recht ein taugliches Anfechtungsobjekt grundsätzlich Voraussetzung für die Bestreitung des Rechtswegs. 13.3. Da ein Arbeitszeugnis an sich keine anfechtbare Verfügung darstellt, kann der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin nach erstmaliger Anpassung des Arbeitszeugnisses direkt den Rechtsweg an das Kantonsgericht hätte bestreiten müssen, nicht gefolgt werden. Folglich hat die Beschwerdeführerin denn auch nicht durch ihr eigenes Verschulden Verfahrenskosten verursacht oder mutwillig, missbräuchlich oder leichtfertig ein Verfahren eingeleitet, zumal die Vorinstanz selbst bestätigt hat, dass es sich bei der Korrespondenz vor dem Erlass der Verfügung nicht um Verfügungen gehandelt habe und ein "formeller Entscheid" noch ausstehe. Der guten Ordnung halber ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass ein Arbeitnehmer im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehalten ist, einen Arbeitgeber aktiv zur Ausstellung oder Korrektur eines Arbeitszeugnisses zu mahnen, bevor er den Rechtsweg bestreitet, um unnötige gerichtliche Prozesse zu verhindern, was die Beschwerdeführerin vorliegend offensichtlich mehrmals getan hat. Auch in diesem Kontext kann ihr demnach kein schuldhaftes mutwilliges, missbräuchliches oder leichtfertiges Handeln vorgeworfen werden, zumal die Beschwerde selbst in materieller Hinsicht jedenfalls nicht mutwillig erscheint. Damit hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht Gebühren in Höhe von CHF 350.- auferlegt und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 14. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Schlussarbeitszeugnis die Grundsätze der Wahrheit, Klarheit, Vollständigkeit und des Wohlwollens beachtet. Die genaue redaktionelle Ausgestaltung liegt im Ermessen des Arbeitgebers und die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine exakte Übernahme ihrer Anpassungswünsche. Das Schlussarbeitszeugnis wird – wie von der Vorinstanz auch zugestanden – auf den 31. August 2024 zu datieren sein. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Rahmen der Ausfertigung dieses Zeugnisses die falsch im Verfügungsdispositiv festgehaltene Stellenbezeichnung ("Verantwortliche Projektkoordination" statt "Verantwortliche Projektekoordination") zu korrigieren haben wird. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Gebühren in der Höhe von CHF 350.-, welche der Beschwerdeführerin auferlegt wurden, ist die Beschwerde gutzuheissen.

Kantonsgericht KG Seite 13 von 14 Die Beschwerde ist damit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Beschwerdeführerin keine Gebühren aus dem vorinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen sind. Im Weiteren ist die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Juli 2025 zu bestätigen. 15. 15.1. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 134a Abs. 2 VRG) werden keine Gerichtskosten erhoben. 15.2. Die Beschwerdeführerin hat im Umfang ihres Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 VRG) zuhanden ihrer Rechtsvertretung. Bei teilweisem Obsiegen wird die Parteientschädigung verhältnismässig herabgesetzt (Art. 138 VRG). Trotz telefonischer Aufforderung vom 24. Juni 2026 hat der Vertreter seine Kostenliste bis zum Urteilszeitpunkt nicht eingereicht. Die Parteientschädigung ist deshalb gestützt auf Art. 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (TarifVJ; SGF 150.12) nach freiem Ermessen des Gerichts festzulegen. Das der Beschwerdeführerin geschuldete Honorar zuhanden ihrer Rechtsvertretung wird mit Blick auf den erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit der Angelegenheit sowie der verhältnismässigen Herabsetzung im Umfang des insgesamt sehr geringen Obsiegens ex aequo et bono – und auch mit Blick darauf, dass sich die eingereichte Beschwerdeschrift als weitschweifig erwies – auf insgesamt CHF 486.45 (Honorar und Auslagen: CHF 450.-, zuzüglich 8.1% MwSt., ausmachend CHF 36.45) festgesetzt und dem Staat Freiburg (Kantonale Anstalt für die Aktive Bodenpolitik) auferlegt (Art. 141 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 14 von 14 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung vom 24. Juli 2025 ist im Sinne der Erwägungen dahingehend anzupassen, dass der Beschwerdeführerin ein auf den 31. August 2024 datiertes Schlussarbeitszeugnis mit der richtigen Stellenbezeichnung ("Verantwortliche Projektekoordination") ausgestellt wird und hierfür keine Gebühren zu erheben sind. Im Übrigen wird die Verfügung bestätigt. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Die kantonale Anstalt für die aktive Bodenpolitik wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin zuhanden von Rechtsanwalt Alain Jeger eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 486.45 (inkl. MwSt. von CHF 36.45) auszurichten. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Parteienschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 21. August 2026/sba Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber